piyamahose und unterhose meh het ane ka […]». Dies zumal der Beschuldigte ja dann in seinem Schreiben rund 14 Tage später zugab, dass eben doch «etwas passiert war», nämlich Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin. Dazu passt auch, dass er bereits am 26. Mai 2018 in den Nachrichten an E.________ schrieb «Vo ganzem härz sege ig euch entschuldigung. […]»; wäre zwischen ihm und den Frauen nichts vorgefallen, was gegen deren Willen geschehen wäre, hätte er sich auch kaum zu entschuldigen brauchen (vgl. dazu auch die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes K.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.