Mit anderen Worten ist für die Kammer der Grund dafür, weshalb der Beschuldigte in seiner schriftlichen Stellungnahme «von sich aus» den angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin einräumte, ohne Weiteres erkennbar. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung besteht diesbezüglich kein Raum für unterschiedliche Interpretationen; ganz offensichtlich war dem Beschuldigten nach Bekanntwerden der an die beiden Frauen versandten WhatsApp-Nachrichten klar, dass er eine Erklärung dafür liefern musste. So ganz ohne Not gestand er den angeblich einver-