Generalstaatsanwalt K.________ ist zuzustimmen, wenn dieser in der oberinstanzlichen Verhandlung ausführte, das Aussageverhalten des Beschuldigten lasse den Verdacht aufkommen, dass er in der ersten Einvernahme schlicht noch gehofft habe, dass sich die Frauen gar nicht bzw. an zu wenig erinnerten und er einfach bestreiten könne. Nachdem er Akteneinsicht gehabt hatte, wusste der Beschuldigte dann aber, dass vom Bettlaken Spuren genommen worden waren, die Frauen demzufolge also zumindest einen Verdacht hegten was den Geschlechtsverkehr anbelangt; dies bestätigt auch die Eingabe des damaligen Verteidigers des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2018 (pag.