746) sehr wohl zu seinen Lasten verwertbar. So eben konkret auch der Umstand, dass er zuerst von nichts wissen bzw. nichts gemacht haben (vgl. die hiernach zitierten WhatsApp-Nachrichten und die hiervor zitierten Angaben des Beschuldigten in der ersten polizeilichen Befragung vom 28. Mai 2018), sich dann aber lediglich eine Woche später en detail [sic!] daran erinnern können wollte, dass und wie es zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei (vgl. die schriftliche Stellungnahme vom 5. Juni 2018). Dem stv. Generalstaatsanwalt K.__