Die Entstehungsgeschichte der Aussagen des Beschuldigten betreffend hält die Kammer somit in einem ersten Zwischenfazit fest, dass zwar zutrifft, dass sich der Beschuldigte nicht selber belasten muss und es sein Recht ist, seine Aussage zu verweigern. Vorliegend erfolgte die anfängliche partielle Aussageverweigerung aber äusserst selektiv und der Beschuldigte begann dann doch bereits mit Stellungnahme vom 5. Juni 2018, gezielt Angaben zum Kerngeschehen zu machen. Wenn er dadurch entstehende Widersprüche nicht auflösen konnte, so ist dies entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 746) sehr wohl zu seinen Lasten verwertbar.