Auch wollte er fortan von Eheprobleme nichts mehr wissen (vgl. pag. 122 Z. 39 ff.), gab in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, wonach er in diese verliebt gewesen sei, zu Protokoll, verheiratet und nur in seine Frau verliebt zu sein und sonst an niemandem Interesse zu haben (pag. 436 Z. 41 ff.). Die Entstehungsgeschichte der Aussagen des Beschuldigten betreffend hält die Kammer somit in einem ersten Zwischenfazit fest, dass zwar zutrifft, dass sich der Beschuldigte nicht selber belasten muss und es sein Recht ist, seine Aussage zu verweigern.