23 seine Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 438 Z. 14 f.], wonach er auf einem Mätteli am Boden gewesen sei.). Ausserdem spricht das Aussageverhalten des Beschuldigten insofern Bände, als dass er dies ja, wie bereits erwähnt, ganz einfach von Anfang an hätte sagen können, wenn der Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin tatsächlich einvernehmlich gewesen wäre (vgl. dazu die korrekten Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 734). Auch wollte er fortan von Eheprobleme nichts mehr wissen (vgl. pag.