damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt F.________, mailte (pag. 117), sowie in den darauffolgenden Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft (pag. 121 ff.) und vor der Vorinstanz (pag. 436 ff.) wurden die Schilderungen des Beschuldigten dann ausführlicher. Insbesondere wollte er fortan einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin gehabt haben (vgl. insbes. pag. 119 unten - pag. 120 oben). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen trifft es aber gerade nicht zu, dass die Aussagen des Beschuldigten dabei teilweise fast wortwörtlich übereinstimmen, vielmehr finden sich darin eklatante Widersprüche (vgl. beispielhaft pag. 119 und pag. 124 Z. 122 ff.