Vor diesem Hintergrund wäre eine Offenlegung durch den Beschuldigten in dieser Situation – wäre es in der Nacht zuvor tatsächlich zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen – in den Augen der Kammer sehr wahrscheinlich gewesen. Dass der Beschuldigte nicht in dieser Weise reagierte stellt ein weiteres eindeutiges Indiz dafür dar, dass er den Geschlechtsverkehr eben gerade nicht mit dem Einverständnis der Straf- und Zivilklägerin vollzog. Erst in seiner undatierten schriftlichen Stellungnahme (pag. 118 ff.) – diese umfasst drei A4 Seiten à je 46 Zeilen –, welche der Beschuldigte anscheinend zusammen mit seiner Ehefrau verfasste (vgl. pag. 123 Z. 79 ff.) und am 5. Juni 2108 an seinen