Immerhin handelte es sich bei N.________ um einen Vorgesetzten, mit welchem alle drei Beteiligten offenbar ein lockeres, kollegiales Verhältnis zu haben schienen und welcher sich mit dem Beschuldigten und den beiden Frauen die Nacht um die Ohren geschlagen hatte. Vor diesem Hintergrund wäre eine Offenlegung durch den Beschuldigten in dieser Situation – wäre es in der Nacht zuvor tatsächlich zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen – in den Augen der Kammer sehr wahrscheinlich gewesen.