Vielmehr war er zuvor bereits bei der Arbeit durch N.________ über die Vorwürfe unterrichtet bzw. damit konfrontiert worden. Im Übrigen stellt sich bereits in diesem Zusammenhang die Frage, weshalb der Beschuldigte den angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin N.________ gegenüber nicht unverzüglich erwähnte bzw. als Rechtfertigung bzw. zur Entkräftigung der Vorhaltungen vorbrachte (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 741). Immerhin handelte es sich bei N.___