114 Z. 212). Absolut bezeichnend ist schliesslich seine Antwort auf die Frage am Schluss, ob er noch Fragen oder Bemerkungen habe (pag. 115 Z. 240 f.): «Ich möchte wissen, was sie eigentlich genau wollen. Ich möchte das Problem lösen». Es drängt sich die Frage auf, welches Problem der Beschuldigte denn lösen wollte, wenn doch gemäss seinen Angaben gar nichts passiert war. Zu seinen Aussagen in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2018 ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 746 f.) keineswegs völlig überraschend mit den Vorwürfen der beiden Frauen konfrontiert wurde.