_ im Rahmen seines oberinstanzlichen Parteivortrages (vgl. pag. 746) nicht zutrifft, dass sich der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme auf eine Aussageverweigerung beschränkte. Vielmehr bestritt er die Vorwürfe – wie aus den hiervor erwähnten Aussagen hervorgeht – mehrfach explizit. Auf Fragen nach sexuellen Kontakten mit den beiden Frauen bzw. entsprechende konkrete Vorhalte reagierte er sodann oft mit Gegenfragen (vgl. beispielhaft pag. 113 Z. 162 ff., pag. 113 Z. 179 ff. sowie die zutreffenden Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 734). Auf