113 Z. 142 f., Z. 148, Z. 160, Z. 165, Z. 172 f.). In der Folge gab er dann auf Vorhalt, wonach E.________ festgestellt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin keine Pyjamahose, keine Unterhose und keine Socken mehr getragen habe, explizit zu Protokoll, er habe nichts gemacht (pag. 113 Z. 150 ff.). Gleichzeitig wollte er aber unmittelbar darauf angeblich nicht wissen, was passiert sei (pag. 113 Z. 154). An dieser Stelle hält die Kammer deshalb fest, dass entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ im Rahmen seines oberinstanzlichen Parteivortrages (vgl. pag.