Der Beschuldigte machte in seiner ersten Einvernahme vom 28. Mai 2018 bei der Polizei (pag. 109 ff.) ab 12.06 Uhr, nachdem er sich vorher eine Viertelstunde mit seinem Anwalt unterhalten hatte (pag. 110), nur sehr wenige Angaben zum Verlauf des Abends bzw. der Nacht vom 25. Mai 2018 auf den 26. Mai 2018. Er äusserte sich dabei von Anfang an defensiv und gab gleich als erstes zu Protokoll, er müsse vielleicht noch mit ihr [Anm.: Gemeint ist die Straf- und Zivilklägerin] sprechen bzw. sie fragen, «ob sie sicher sei, dass sie dies tun wolle» (pag. 111 Z. 31 ff.). Er betonte mehrfach, dass er Angst habe, etwas zu sagen (pag.