105 Z. 107 ff.) und bestätigte, dass er nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte bei ihm im Zimmer schlafe (pag. 106 Z. 160 f.), woraufhin die Frauen diesem erlaubt hätten, bei ihnen im Zimmer auf dem Fussboden zu schlafen (pag. 106 Z. 162 f.). 14.3.4 Aussagen des Beschuldigten Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten nach Auffassung der Kammer in vielerlei Hinsicht nicht glaubhaft. Zur Entstehungsgeschichte seiner Aussagen ist zunächst Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte machte in seiner ersten Einvernahme vom 28. Mai 2018 bei der Polizei (pag.