21 von den Vorkommnissen erzählten (pag. 105 Z. 128 ff.). Seine diesbezüglichen Aussagen stützen jedoch diejenigen der Straf- und Zivilklägerin und diejenigen von E.________ bzw. stimmen inhaltlich mit diesen überein. So machte N.________ insbesondere Angaben zum Alkoholkonsum der drei Beteiligten (pag. 104 Z. 60 ff., Z. 72 ff., Z. 81 ff.) sowie zu deren Zustand (pag. 104 Z. 103 ff., pag. 105 Z. 107 ff.) und bestätigte, dass er nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte bei ihm im Zimmer schlafe (pag.