14.3.3 Aussagen N.________ Vorab hält die Kammer fest, dass den Aussagen des Zeugen N.________ in Bezug auf die beiden noch bestrittenen Sachverhalte insofern kein grosser Beweiswert zu kommen, als er keine Angaben zum konkreten Tatgeschehen im Zimmer von E.________ in der Nacht und am nächsten Morgen machen konnte. Er ist diesbezüglich nur Zeuge vom Hörensagen, weil ihm die beiden Frauen am nächsten Tag