423 Z. 46 f.). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auch auf die sehr glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, welche sich in sämtlichen wesentlichen Punkten mit denjenigen der Zeugin E.________ decken, abzustellen ist. Insbesondere erachtet es die Kammer gestützt darauf als beweismässig erstellt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten wollten, während dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs schlief bzw. davon nichts mitbekam und den Beschuldigten in keinerlei Hinsicht sexuell provozierte. 14.3.3 Aussagen N.__