Die Kammer schliesst sich denn auch den oberinstanzlichen Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes (vgl. pag. 735) insofern an, als dass die Straf- und Zivilklägerin ihre Unterhose anschliessend mit Sicherheit wieder angezogen hätte, wenn es tatsächlich zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr in wachem Zustand gekommen wäre – sie blieb jedoch nachweislich nackt im Intimbereich, bis E.________ ihr die Unterhose schliesslich wieder anzog (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 742). Im Übrigen bestätigte auch die Zeugin E.______