Der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern beizupflichten, als dass es vor diesem Hintergrund schlicht keinen Sinn macht, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten, wie dieser behauptet, regelrecht zum Geschlechtsverkehr provoziert haben soll (vgl. pag. 735). Warum sollte sie ausgerechnet an diesem Tag mit dem Beschuldigten einvernehmlichen Sex gehabt haben, während ihre Freundin nota bene neben dran im selben Bett schlief, sie ihre Periode hatte und obwohl sie nicht einmal am Beschuldigten interessiert war bzw. ihn nicht attraktiv fand? Die Kammer schliesst sich denn auch den oberinstanzlichen Ausführungen des stv.