97 Z. 243, pag. 432 Z. 11 f.). Überdies sei sie zu diesem Zeitpunkt sehr verliebt in ihren damaligen Freund gewesen, was der Beschuldigte gewusst habe. Ausserdem gehe sie sehr sorgfältig um mit ihrer Sexualität (pag. 94 Z. 140 f., Z. 149 f., pag. 96 Z. 240 f., pag. 432 Z. 10 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern beizupflichten, als dass es vor diesem Hintergrund schlicht keinen Sinn macht, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten, wie dieser behauptet, regelrecht zum Geschlechtsverkehr provoziert haben soll (vgl. pag.