Dies wird im Übrigen bestätigt durch folgende Aussage von E.________ (pag. 65 Z. 118 ff.): «Welche Frau zieht sich die Unterhose aus, wenn man die Tage hat? Das macht keine! Auch nicht, wenn man getrunken hat. Das alles zusammen geschlossen mit seinen Nachrichten ist komisch». Genauso überzeugend ist im Übrigen die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie keinen Geschlechtsverkehr habe, wenn sie ihre Tage habe (pag. 97 Z. 254 f.). Schliesslich gab die Straf- und Zivilklägerin mit E.________ übereinstimmend zu Protokoll, dass Letztere sie am Morgen danach gefragt habe, ob sie sich noch an alles erinnern könne und ihr daraufhin erzählt habe, was sie beobachtet habe.