_ übereinstimmend gab sie zudem stets gleichbleibend zu Protokoll, dass E.________ ihr, der Straf- und Zivilklägerin, noch Pyjamahosen und Socken gegeben habe, welche sie beim Einschlafen noch angehabt habe (pag. 77 Z. 62 f.; pag. 92 Z. 59 f. und Z. 67 f.; pag. 95 Z. 192 ff.; pag. 430 Z. 5 f.) und dass der Beschuldigte seinerseits rote Sporthosen getragen habe (pag. 77 Z. 64 f.). Sie kann sich auch noch daran erinnern, dass sie und E.________ im Bett gelegen hätten und der Beschuldigte neben dem Bett gestanden habe, danach sei sie eingeschlafen (pag. 77 Z. 63 f. und Z. 66 f.; pag. 92 Z. 61). Als sehr authentisch erachtet die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag.