19 nichts mitbekam. Ihre Aussagen betreffend das Rahmengeschehen stimmen sodann mit den Aussagen von E.________ und denjenigen des Beschuldigten überein. Insbesondere schilderte auch die Straf- und Zivilklägerin die Geschehnisse des Abends vom Arbeitsschluss bis zum Zeitpunkt, als sie selber, E.________ und der Beschuldigte sich ins Zimmer von E.________ zum Schlafen zurückzogen, in freier Rede, in sich stimmig und frei von Widersprüchen (vgl. pag. 77 Z. 42 ff., pag. 91 Z. 44 ff.; bestätigt auch noch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 722 Z. 39 ff.).