Insgesamt sind die Aussagen der Zeugin E.________ somit sehr glaubhaft und es ist beweiswürdigend darauf abzustellen. 14.3.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin konnte zum eigentlichen Kerngeschehen – dem Geschlechtsakt an und für sich sowie dem Verhalten des Beschuldigten unmittelbar davor und danach – keine Aussagen machen. Ihre Aussagen beziehen sich einzig auf die Zeit und die Geschehnisse davor und danach. Dies liegt offensichtlich in der Natur der Sache begründet, konnte sie doch deshalb keine Aussagen machen, weil sie schlief und von den angeklagten sexuellen Handlungen des Beschuldigten