719 Z. 31 ff.). Ein solches Verhalten im Halbschlaf ist in den Augen der Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar. Es bedeutet einzig, dass die Zeugin E.________ die mögliche Bedeutung des Umstandes, dass die Straf- und Zivilklägerin untenrum nackt und der Beschuldigte mit bzw. zwischen ihnen im Bett lag, in diesem Moment in ihrem übernächtigten und wohl nach wie vor auch restalkoholisierten Zustand nicht vollständig zu erfassen vermochte. Dass sie dies unumwunden zugab und entsprechend schilderte, wirkt sich keineswegs negativ auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus – im Gegenteil. Insgesamt sind die Aussagen der Zeugin E._____