719 Z. 29, wonach E.________ bei der Erzählung, wie sie gemerkt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin nackt sei und dass sie diese wieder angezogen habe, zu weinen begann). Sie erklärte mehrfach stets gleichbleibend und inhaltlich plausibel, dass sie sich in dieser Situation noch überlegt habe, die Straf- und Zivilklägerin zu wecken, sich auch nicht erklären könne, weshalb sie das nicht getan habe, sich dann aber jedenfalls dazu entschieden habe, sich neben die Straf- und Zivilklägerin zu legen und noch einmal ein bisschen zu schlafen (pag. 54 Z. 114 f., pag. 68 Z. 230 f., Z. 233 ff., pag. 423 Z. 14 ff., pag. 719 Z. 31 ff.).