und sich vorwirft, die Straf- und Zivilklägerin zu diesem Zeitpunkt nicht geweckt zu haben. So sagte sie bereits in der allerersten polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2018 gleich zu Beginn auf Frage hin, wie es ihr gehe, dass es ihr nicht gut gehe, dass sie sich Sorgen und Gedanken mache, dass sie vielleicht etwas anders hätte machen müssen und dass sie aufgrund der Bilder, die sie gesehen habe, hätte reagieren sollen (vgl. dazu pag. 53 Z. 31 ff.; vgl. auch pag. 426 Z. 28 ff., Z. 32 sowie pag. 719 Z. 29, wonach E._____