Vielmehr ist nachvollziehbar, dass sich die ebenfalls unter Alkoholeinfluss stehende und vor allem sehr müde E.________, nachdem sie im Halbschlaf gemerkt hatte, dass der Beschuldigte zwischen ihnen im Bett lag, erhob, auf die andere Seite des Betts ging und sich dort neben der Straf- und Zivilklägerin wieder ins Bett legte – offenbar schien zu diesem Zeitpunkt vom schlafenden Beschuldigten keine Gefahr auszugehen. Die Kammer konnte sich denn auch in der oberinstanzlichen Verhandlung davon überzeugen, dass sich E.________ deswegen – auch heute noch – stark ein Gewissen macht