In den Augen der Kammer kann aus diesem Umstand jedenfalls keine mangelnde Glaubhaftigkeit der Schilderungen von E.________ betreffend ihre Beobachtungen in der Nacht abgeleitet werden. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass sich die ebenfalls unter Alkoholeinfluss stehende und vor allem sehr müde E.________, nachdem sie im Halbschlaf gemerkt hatte, dass der Beschuldigte zwischen ihnen im Bett lag, erhob, auf die andere Seite des Betts ging und sich dort neben der Straf- und Zivilklägerin wieder ins Bett legte – offenbar schien zu diesem Zeitpunkt vom schlafenden Beschuldigten keine Gefahr auszugehen.