18 mit für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht (vgl. die Replik des stv. Generalstaatsanwalt K.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 751). Rechtsanwalt B.________ warf in der oberinstanzlichen Verhandlung sodann die Frage auf, weshalb die Frauen nicht reagiert, sondern es vielmehr toleriert hätten, als sie festgestellt hätten, dass der Beschuldigte mit ihnen im Bett gelegen sei (vgl. pag.