422 Z. 37 ff.). Im Gegenteil wollte die Zeugin den Beschuldigten nicht einmal auf ganz konkrete Frage des Staatsanwaltes hin explizit eines sexuellen Übergriffs bezichtigen, sondern brach sogleich in Tränen aus und erklärte erneut nachvollziehbar und in eindrücklicher Weise, weshalb sie den Verdacht hatte, dass der Beschuldigte sich in der Nacht auf den 26. Mai 2018 etwas zu Schulden hatte kommen lassen (vgl. pag. 65 Z. 104 ff., Z. 110 ff., Z. 116, Z. 118 ff. und Z. 124 f.). Auch in dieser Situation hätte sie die Fragen des Staatsanwaltes wohl schlicht und einfach mit «Ja» beantwortet, hätte sie den Beschuldigten fälschlicherweise eines sexuellen Übergriffs bezichtigen wollen.