740] in der oberinstanzlichen Verhandlung). Hätte sie den Beschuldigten in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe und insbesondere auch den mit ihr in Zusammenhang stehenden Vorwurf der sexuellen Belästigung zu Unrecht belasten wollen, so wäre es ein Leichtes gewesen, ihr gestellte Fragen – beispielsweise ob der Beschuldigte sie auch geküsst habe – einfach mit «Ja» zu beantworten (vgl. pag. 57 Z. 220 f.) oder auf Frage, wo der Beschuldigte sie berührt habe, etwas zu erfinden, statt einfach ehrlich zu Protokoll zu geben, sie wisse es nicht mehr (vgl. dazu pag. 56 Z. 217 f., pag. 422 Z. 37 ff.).