Weiter deklarierte E.________ immer transparent, wenn sie Informationen nur vom Hörensagen – so insbesondere von der Straf- und Zivilklägerin – hatte, ohne selber dabei gewesen zu sein (vgl. beispielhaft pag. 56 Z. 181 f.). Und schliesslich fällt auf, dass ihre Aussagen frei sind von übermässigen Belastungen des Beschuldigten (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des. stv. Generalstaatsanwaltes [pag. 734] sowie diejenigen von Rechtsanwältin D.________ [pag. 740] in der oberinstanzlichen Verhandlung).