423 Z. 37 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern beizupflichten, als dass dies bereits offensichtlich Beweis dafür ist, dass sich die übermüdete und unter Alkoholeinfluss stehende Straf- und Zivilklägerin in einem Zustand befand, in dem sie nicht leicht zu wecken war (vgl. pag. 736). Dieser Umstand erklärt deshalb auch, weshalb sie nicht wach geworden war, als der Beschuldigte ihr vorgängig die Unterhose ausgezogen hatte und er spricht sehr stark dafür, dass sie auch vom vorangehenden Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten nichts mitbekommen hatte, weil sie tief und fest schlief. Weiter deklarierte E.______