17 Zivilklägerin, wonach Letztere die Frage, ob sie noch alles wisse, was passiert sei, zunächst bejaht habe, dann aber, als E.________ ihr von ihren Beobachtungen und Eindrücken erzählt habe, in Tränen ausgebrochen sei (pag. 55 Z. 126 f. und Z. 136 ff.; pag. 64 Z. 88 ff.). Dabei erwähnte sie insbesondere auch, dass sie, E.________, der Straf- und Zivilklägerin erzählt habe, dass sie ihr die Unterhose wieder angezogen habe, worauf diese geantwortet habe, dass sie dies nicht mitbekommen habe (pag. 55 Z. 136 ff., pag. 64 Z. 89 ff., pag. 423 Z. 37 ff.).