Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin spricht, dass in ihren Schilderungen besondere Details enthalten sind, wie der Umstand, dass es im Zimmer nicht stockdunkel gewesen sei, sondern von draussen bzw. einer Strassenlaterne ein wenig Licht hinein geschienen habe, weil die Fensterläden nicht ganz dicht seien (pag. 68 Z. 237 ff.), und dass sie das Blut auf dem Laken in der Nacht nicht gesehen, sondern es erst am Morgen bemerkt und das Laken anschliessend ausgewaschen habe, wobei sie gewusst habe, dass es Blutflecken gewesen seien, weil die Straf- und Zivilklägerin ihre Mens gehabt habe (pag. 55 Z. 121 ff.; pag. 64 Z. 83 ff., pag. 69 Z. 244 f., vgl. auch pag.