719 Z. 14 f.). Weiter schilderte sie stets konstant, dass sie selber und die Straf- und Zivilklägerin unter einer Decke und sehr nahe beieinandergelegen hätten und schnell eingeschlafen seien (pag. 54 Z. 95 ff., pag. 64 Z. 70 f., pag. 70 Z. 299, pag. 422 Z. 35, pag. 719 Z. 16 ff.). Ebenfalls erwähnte sie, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt gesagt habe, er trage keine Unterwäsche bzw. habe keine solche dabei (pag. 54 Z. 93), was im Übrigen mit dessen eigener Aussage übereinstimmt (vgl. pag. 119, pag. 126 Z. 165 f.). Das eigentliche Kerngeschehen betreffend schilderte E._____