718 Z. 38 ff.). Von Bedeutung sind für die Beweiswürdigung insbesondere folgende Punkte in ihren Aussagen: E.________ beschreib stets gleichbleibend die Situation des Zubettgehens und die damit verbundene Diskussion, wo der Beschuldigte schlafen sollte. Dabei gab sie wiederholt das signifikante Detail zu Protokoll, dass N.________ nicht gewollt ha-