, S. 12 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung) wie auch die subjektiven Beweismittel (pag. 515 ff. S. 16 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung) verwiesen werden. Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der Beweismittel – insbesondere der Einvernahmen der Beteiligten – darüber hinausgehend zusammengefasst wiederzugeben. Abweichungen respektive Präzisierungen zu den erstinstanzlichen Ausführungen erfolgen, sofern von Relevanz, im Zusammenhang mit der konkreten Würdigung in Bezug auf die noch verbleibenden zwei Sachverhaltskomplexe hiernach. 14.3 Gesamtheitliche Würdigung betreffend den Vorwurf der Schändung 14.3.1 Aussagen E.__