], erstinstanzliche Hauptverhandlung [pag. 436 ff.] und oberinstanzliche Verhandlung [pag. 727 ff.] sowie seine schriftliche Stellungnahme, welche er seinem Verteidiger am 5. Juni 2018 per E- Mail schickte [pag. 73 ff. bzw. pag. 118 ff.]) und schliesslich der Nachrichtenverlauf zwischen den drei Beteiligten (pag. 59 ff. und pag. 82 ff.) mit den diversen Übersetzungen aus dem Spanischen, was die Nachrichten an die Straf- und Zivilklägerin anbelangt (pag. 87 ff., pag. 612 ff., pag. 682 ff.). Generell kann auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz sowohl zu den objektiven (pag. 511 ff., S. 12 ff.