Schliesslich bestreitet der Beschuldigte auch, in die Straf- und Zivilklägerin verliebt zu sein bzw. gewesen zu sein. Was den Vorwurf der sexuellen Belästigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin anbelangt, so bestreitet der Beschuldigte, versucht zu haben, die Straf- und Zivilklägerin in der Aufwachphase zu umarmen und zu küssen. Er will sie auch nicht an der Hüfte berührt haben. Er macht in diesem Zusammenhang ausserdem geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn in dieser Phase am Penis berührt. Unklar ist in diesem Zusammenhang weiter, ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt (noch) nackt war.