Weiter stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass der Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin einvernehmlich gewesen und die Straf- und Zivilklägerin währenddessen wach gewesen sei und aktiv mitgemacht habe bzw. dass es überhaupt erst auf Initiative der Straf- und Zivilklägerin hin zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sie ihn mit ihren Bewegungen und Handlungen geradezu provoziert habe. Was den Inhalt der am nächsten Tag an die beiden Frauen versandten WhatsApp- Nachrichten anbelangt, so macht der Beschuldigte geltend, er habe wissen wollen,