Auch seien die beiden Frauen noch wach gewesen, als er sich zu ihnen ins Bett gelegt habe. Weiter stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass der Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin einvernehmlich gewesen und die Straf- und Zivilklägerin währenddessen wach gewesen sei und aktiv mitgemacht habe bzw. dass es überhaupt erst auf Initiative der Straf- und Zivilklägerin hin zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sie ihn mit ihren Bewegungen und Handlungen geradezu provoziert habe.