14 Betreffend den Vorwurf der sexuellen Belästigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin ist der Beschuldigte geständig, die Straf- und Zivilklägerin nach Ertönten von deren Wecker an der Schulter und am Arm berührt zu haben; er macht geltend, er habe sie so wecken wollen. 13.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte stellt zunächst in Abrede, dass die beiden Frauen ihm gesagt hätten, er müsse auf einem Mätteli am Boden schlafen. Er macht geltend, die Strafund Zivilklägerin habe ihm explizit erlaubt, sich zu ihnen ins Bett zu legen;