Auch ist er geständig, in der Nacht gemerkt zu haben, wie E.________ aufstand sei und auf die andere Bettseite, die linke Bettseite, neben die Straf- und Zivilklägerin gewechselt habe. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte den beiden Frauen am nächsten Tag mehrere WhatsApp-Nachrichten schrieb und auch versuchte, sie telefonisch zu kontaktieren.