Was das eigentliche Kerngeschehen anbelangt, so wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er sich in der Folge zu den beiden Frauen ins Bett legte. Konkret habe er sich auf der linken Seite, neben der Straf- und Zivilklägerin ins Bett gelegt. Er ist weiter geständig, in der Nacht mit der Straf- und Zivilklägerin Geschlechtsverkehr gehabt und anschliessend zwischen den beiden Frauen gelegen zu haben und dort eingeschlafen zu sein. Auch ist er geständig, in der Nacht gemerkt zu haben, wie E.________ aufstand sei und auf die andere Bettseite, die linke Bettseite, neben die Straf- und Zivilklägerin gewechselt habe.