Demgegenüber bestand das Verhältnis von E.________ und dem Beschuldigten in der Vergangenheit offenbar aus einer rein kollegialen Zusammenarbeit. Betreffend den Ablauf des 26. Mai 2018 ist unbestritten, dass die Straf- und Zivilklägerin und E.________ nach einem langen Arbeitstag zusammen mit ihrem Vorgesetzten N.________ zunächst ins O.________ (Restaurant) gingen, wo sie sich zwischen ca. 22.30 Uhr und 00.00 Uhr aufhielten und wo die Straf- und Zivilklägerin und N.________ je zwei Bier tranken, E.________ ihrerseits ein Bier und ein Panaché. Anschliessend gingen die drei weiter ins P._____