13 ben, wobei einerseits die Straf- und Zivilklägerin und E.________ eine etwas engere Freundschaft verband, und andererseits auch die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte – welche sich insbesondere aufgrund ihrer lateinamerikanischen Herkunft miteinander verbunden fühlten – einen etwas engeren freundschaftlichen Bezug zueinander gehabt zu haben scheinen, gingen sie in der Vergangenheit doch auch bereits zusammen Salsa tanzen und nannten sich gegenseitig «Schätzeli». Demgegenüber bestand das Verhältnis von E._____